| Zahnwissen-Lexikon
Wa - Wm |
diese Übersetzung |
w
ehemaliges Kürzel in einem Heil-
u. Kostenplan für einen erkrankten, aber erhaltungswürdigen Zahn (wurde
durch "ww" ersetzt). Ab 2005 ersetzt durch:
ew =ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn, kw =
erneuerungsbedürftige Krone, pw =erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen
Substanzdefekten, rw = erneuerungsbedürftige
Wurzelstiftkappe, sw =
erneuerungsbedürftige
Suprakonstruktion, tw = erneuerungsbedürftiges
Teleskop, ww =
erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung
Wachs
Dentalwachs, engl.: wax; Oberbezeichnung für eine Vielzahl von
Wachsen oder wachsähnlichen Verbindungen, welche in der Zahnheilkunde und
Zahntechnik zum Einsatz kommen. Während früher fast nur natürliche Wachse auf
Bienebasis zur Anwendung kamen, sind heute überwiegend rein oder kombiniert
synthetische W., häufig gemischt mit anderen Stoffen (Parafinen,
Stearinen) und Farbzusätzen anzutreffen. Derartige Mischungen machen einen
individuellen Härtegrad und eine temperaturgesteuerte Erweichung möglich.
Untergruppen der W. sind Bisswachse, Gusswachse, Klebewachse,
Modellwachse.
http://www.dentalwax.com
Wachsaufstellung
Zahnaufstellung, Aufstellung,
engl.: set-up,
wax-up; Aufstellen von
künstlichen Zähnen auf eine
Basisplatte mit Wachswällen in einem
Dentallabor mit anschließender Einprobe ("Wachseinprobe", engl.: wax
try-in) im Mund des Patienten, um vor Fertigstellung eine Überprüfung von
Zahnform, Zahnstellung, Zahnfarbe,
Okklusion (statisch u. dynamisch) und
Lautbildung vornehmen zu können. Dadurch, dass die Kunstzähne in einer
Wachs-Umgebung aufgestellt sind, lassen sich leicht entsprechende Korrekturen
vornehmen. Umänderungen der fertigen (Kunststoff-)Prothese bereiten dagegen
einen erheblichen zahntechnischen Arbeits- und Kostenaufwand.
Bisserhöhung,
CPC-Linie,
Mörser-Pistill-Prinzip,
Nasenbasislinie, Vollprothese,
Wachs
Video
| Wachsbiss Wachs-Quetschbiss, engl.: wax-bite; Zusammenbiss der Zähne auf eine erweichte Wachsplatte oder einen Wachswall zur einfachen Fixierung der Bisslage (Lagebeziehung vom Unterkiefer zum Oberkiefer in Okklusion). |
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Wachseinprobe , engl.: wax try-in;
Wachsaufstellung
Wachsmodell
engl.: wax model o. pattern; gängiges Verfahren bei der
Herstellung von Gussobjekten oder auch Prothesen: Die spätere Zahnersatzarbeit
wird auf einem Modell exakt in Wachs
modelliert und dann - nach Einbettung
in einem Gipsträger und "Ausbrennen oder "Auskochen" des Wachses, sodass eine
Negativform entsteht - durch das entsprechende Endmaterial (Kunststoff,
Legierung) ersetzt.
Assembling-Verfahren,
Wachs
Wachstumskurve
engl.: growth curve; graphische Darstellung des Körperlängenwachstums -
getrennt nach Geschlechtern - als Mitentscheidung bei einer kieferorthopädischen
Behandlung ("Wachstumsanalyse"), wenn es darum geht, den günstigsten
Zeitpunkt für eine bestimmte Therapie zu bestimmen. Gebräuchlich ist die W.
modifiziert nach Greulich und Pyle auf der Basis das Hand-Längenwachstums.
Hand-Röntgenaufnahme
http://www.zm-online.de/ ,
http://sundoc.bibliothek.uni-halle.de/
Wachstumslinie , von Ebner Linie, engl.: incremental
line;
Retziusstreifen
Wachswall , engl.:
wax-wall;
Bissschablone
Wahltarif ; engl.: selection tariff;
GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des
Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung)
1.
Leitfaden samt Bewertung für die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen der
FH Köln oder
© FH Köln
Wamkey ® ,
Kronenentferner;
hebelartiges Instrument zur Entfernung fest einzementierter Kronen;
http://www.wamkey.com/k/de/accueilde.htm
WANZ Abk. von Wirtschaftlich-Ausreichend-Notwendig-Zweckmäßig;
Wirtschaftlichkeitsgebot
Walkhoff
Otto W.,
Berliner Zahnarzt, 1860-1934; bekannt u.a. durch
Gangränbehandlung,
Jodoform,
Phenol
http://www.tarzahn.de/
http://www.tarzahn.de/Timbuktu%20Methode/B.Speich_Diss.pdf (ausführlich zu
dieser Materie, Dissertation)
walking bleach ; internes Bleichen eines
(devitalen) Zahnes;
Bleichen
Walser Matrize , engl.: Walser's matrix; halterlose, X-förmige Matrize, welche durch Federspannung innerhalb der Zahnreihe befestigt wird
Wanderung von Zähnen ; engl.: tooth
migration;
Zahnwanderung
Wange
Bucca, Backe, engl.: cheek; der die seitliche
Mundhöhlenwand bildende Teil des Gesichtes;
Träger des Backenmuskels (Musculus buccinator,
Jochbogen) und im hinteren Teil des
Masseter Muskels (
Kaumuskulatur). Die paarigen W.
beginnen unterhalb der Augenhöhlen und werden nach hinten durch die Ohren und
nach vorne durch Nase und Unterkiefer begrenzt. Die Farbe der W. wird
seit jeher als Ausdruck der Körpergesundheit gesehen.
Jochbogen,
zygomatische Falte
Wangenbrand , engl.: gangrenous
stomatitis, noma;
Noma
Wangenspalte ,
Meloschisis, Gesichtskolobom, Morian-Spalte, engl.: facial (oblique)
cleft; sehr selten
auftretende Missbildung;
Gesichtsspalten
Wärmetherapie
Wärmebehandlung, engl.: hyperthermia; in der
ZHK selten durchgeführte Maßnahmen zum
Auslösen einer örtlich begrenzten Wärme und damit Anregung einer
Mehrdurchblutung (Hyperämie,
Stoffwechselanregung) in diesem Gebiet. Zum Einsatz können kommen:
Rotlicht
("Infrarotlicht; infrared radiation", weiße Lichtquelle mit
vorgeschaltetem Rotfilter)
zur Erwärmung der obersten Körperschicht
Mikrowellen-Strahlen, welche
etwa in einer Tiefe bis zu 5 cm entstehen und so ihre Wirkung besonders am
Knochen entfalten;
Mikrodiathermie
Umschläge,
z.B. mit Enelbin™-Paste
Wartezeit / Termine ;
Anzahl/Art
der (Zahn-)Arztbesuche u. deren Wartezeit (©:
BKK Bundesverband / TNS Healthcare, 2008, Power-Point-Vorlage)
Wasserentkeimung
an zahnärztlichen Behandlungseinheiten, engl.: water sterilisation; das
Robert-Koch-Institut (RKI) schreibt dazu in seinen Hygienerichtlinien (2006,
©: RKI-2006): :
"... In Dentaleinheiten darf gem. § 3 Trinkwasserverordnung nur Wasser
eingespeist werden, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Auch bei
Einhaltung dieses Standards werden die Wasser führenden Systeme (z.B. für
Übertragungsinstrumente, Mehrfunktionsspritzen, Ultraschall zur Zahnreinigung,
Mundspülungen) häufig durch unterschiedliche Mikroorganismen besiedelt. Diese
kolonisieren und vermehren sich an den inneren Wandungen der Wasser führenden
Systeme. Diese Biofilme können in Perioden der Stagnation zu einer z.T. massiven
Kontamination des Kühlwassers führen. ..."
Neben dem Einsatz von Desinfektionsanlagen mit gesicherter Wirkung (es werden
keine Details genannt, vermutlich auf Ozon-
oder Wasserstoffperoxid-Basis) empfiehlt das
Institut u.a.:
"...
Wasser führende Systeme sind zu Beginn des Arbeitstages (ohne aufgesetzte
Übertragungsinstrumente) an allen Entnahmestellen, auch am Mundglasfüller, für
etwa 2 Min. durchzuspülen. Hierdurch kann die während der Stagnation
entstandene mikrobielle Akkumulation erheblich reduziert werden. ..."
"... Die Wasser
führenden Systeme können potenziell auch retrograd über die Mundflora der
Patienten kontaminiert werden. Die Kühlsysteme müssen daher den Rücklauf von
Flüssigkeiten verhindern. Eine mikrobielle Kontamination der Wasser führenden
Systeme durch die Behandlung des vorangegangen Patienten wird durch Spülen der
zuvor im Mund des betreffenden Patienten benutzten Systeme (auch solcher mit
eingebauter Rückschlagverhinderung) über ca. 20 Sekunden vermindert. Am Ende des
Behandlungstages sollten die Wasser führenden Systeme nach Behandlung des
letzten Patienten ebenso gespült werden, um so eventuell vorhandene
Mikroorganismen zu eliminieren. ..."
Gleichwohl ist
sich das RKI darüber im Klaren, dass noch keine
validierten Werte vorliegen und schreibt
deshalb: "... Obwohl das Erkrankungsrisiko für gesunde Patienten oder Behandler
aufgrund der aus einer Biofilmbildung u. U. resultierenden Kontamination des
Kühl- und Spülwassers als gering einzuschätzen ist bzw. ein Zusammenhang mit
zahnärztlichen Behandlungen nur in Form von Einzelfallberichten vorliegt,
entspricht es den allgemein anerkannten Prinzipien der Infektionsprävention, das
Risiko von Gesundheitsschäden durch Verwendung mikrobiologisch unbedenklichen
Wassers zu reduzieren. ..."
Hygiene,
Irrigationswasser
"Infektionsprävention
in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene" ; sog. Hygienerichtlinien
des RKI, 2006 o.
©: RKI-2006
Wasserkrebs ;
Noma
Wasserkühlung , engl.: water cooling
(system) ;
Spray
Wasserstoffperoxid
H2O2, auch Wasserstoffperoxyd,
Wasserstoffsuperoxyd, Wasserstoffdioxid, engl.: hydrogen peroxide
, die chemisch instabile Verbindung zerfällt relativ rasch in normales Wasser
und einatomigen (naszierenden, "agressiven") Sauerstoff, welcher als
Bakteriengift gilt und eine Bleichwirkung auf das Gewebe ausübt. Vielfältiger
Einsatz in der ZHK (Desinfektion,
Bleichen) meist in Konzentration von 2
- 3 % zur Spülung (Wurzelkanäle, infizierte Wunden) bzw. 10 - 15 % beim Bleichen.
W. wird als potentiell mutagen
diskutiert;
allerdings hängt eine derartige Schädigung von der Konzentration ab. Sie wird
bei zahnärztlichen Anwendungen bei weitem nicht erreicht. Die EU-Richtlinie
schreibt dazu: "... Nach dem Stand unserer derzeitigen Kenntnisse ist das
Produkt weder mutagen, cancerogen noch teratogen. ..."
Akatalasie,
Bleichen von Zähnen,
Mundspüllösungen,
Natriumperborat,
Peroxid
Stellungnahme der DGZMK (Wurzelkanalspülung)
Wasserstrahlgeräte , engl.: water jet;
Munddusche
Waterlase ™ ,
Hydrokinetik
Watterolle
engl.: cotton roll; Standardhilfsmittel zum "Trockenlegen" eines
zahnärztlichen Behandlungsfeldes, besonders dann, wenn kein
Kofferdam zum Einsatz kommt / kommen
kann. Häufig auch noch als Hilfsmittel zum Stabilisieren des Röntgenfilms bei
intraoralen Aufnahmen oder zum
Druckfixieren beim Einzementieren
einer Restauration eingesetzt. Die
in vielen Größen und Variationen - auch mit Drahteinlagen zur besseren Adaption
- vorhandenen W. müssen unbedingt vor Entfernung aus dem Mund gut feucht
sein, da es sonst zu erheblichen Mundschleimhautverletzungen kommen kann;
spezielle Fabrikate sind mit einem Vlies umwickelt und zeigen ein
hautfreundlicheres verhalten.
Automaton,
Trockenlegen
| Wax up engl.: für in Wachs aufstellen oder planen; in etwa zu übersetzen mit "aus Zahnwachs (Modellierwachs) hergestelltes, der Kiefersituation entsprechendes 1:1 Modell der zukünftigen zahnärztlichen Arbeit ("Simulations-Zahnersatz"; "Simulations-Kaufläche")", um so entsprechende therapeutische Maßnahmen exakt planen und eine vorausschauende Analyse der Auswirkungen einer geplanten Behandlungsmaßnahme durchführen zu können. Bei größeren zahnärztlichen Restaurationen angewandt. |
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| Wechselbeziehungen zwischen Zähnen und dem Gesamt-Organismus, Zähne und ihr Einfluss auf den Körper, engl.: dependencies between tooth and organism; umstrittene und wissenschaftlich nicht abgesicherte Zusammenhänge zwischen einzelnen Zähnen/Kieferbereichen und dem übrigen Körper. So soll beispw. eine Erkrankung des mittleren rechten Schneidezahns Störungen an Stirnhöhle, Muskulatur der unteren Extremität, Fuß, Kreuz und Steißbein, Knie, Niere rechts, Blase, Epiphyse, Nebenhoden usw. verursachen können. |
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| Wechselgebiss Zahnwechsel, Übergang zwischen Milchzahngebiss und bleibendem Gebiss mit Zähnen beider Dentitionen in der Mundhöhle, engl.: mixed dentition. Der Durchbruch der bleibenden Zähne erfolgt in Etappen: 1. Etappe Zahnwechsel 6-9 Jahre; Durchtritt Sechsjahrmolar (2. physiologische Bisshebung) und untere mittlere Schneidezähne, dann obere mittlere Schneidezähne, dann nach kurzer Pause unterer seitlicher und nach einem Jahr der obere seitliche Schneidezahn – mit 8,5 Jahren sollten alle Schneidezähne vorhanden sein. 2. Etappe Zahnwechsel Zuerst erster oberer Prämolar, dann UK Eckzahn und unterer erster Prämolar. Dann zweite oberer und zweiter unterer Prämolar. Als letzte Zähne der Stützzone wechseln oberer Eckzahn und unterer zweiter Prämolar. Dann zweiter Molar (12- Jahr Molar), (3.phys. Bisshebung) – mit 12,5 Jahren sollten alle Zähne des bleibenden Gebisses (ausschließlich der Weisheitszähne) vorhanden sein. 3. Etappe Zahnwechsel Durchbruch 3. Molar (Weisheitszahn) im 17. – 25. Jahr (4.phys. Bisshebung)
Menschliche Zähne durchbrechen den Kiefer im Laufe des Lebens zweimal (
Das W. gilt als besonders
Kariesanfällig, da: |
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Wechselspülung ;
Wurzelkanalspülung
Weichteile
engl.: soft parts o. tissues; Oberbegriff für alle Gewebe des
Körpers, die nicht aus Knochen oder Knorpel bestehen (Muskeln, Sehnen, Fett- u.
Bindegewebe, Nerven, Gefäße); genauer: das zum Bewegungsapparat gehörende Gewebe
aus Muskeln und Sehnen mit dem subkutanen Gewebe darüber.
Weichteilzyste
Weichgewebszyste, engl.: soft tissue cyst; Oberbegriff für nicht
odontogene Zysten, welche in den
Körperweichteilen auftreten. Man unterscheidet nach
ihrer Herkunft:
dysontogenetische oder fissurale
Zysten, wie z.B. Dermoidzysten ("Haargeschwulst"), Halszysten
(laterale Kiemengangszysten, Thyreoglossus-Zyste), nasolabiale Zysten
entzündlich-traumatisch Zysten, wie z.B.
Mukozele oder
Atherom
Da keine Knochenbeteiligung vorliegt, gelingt eine röntgenologische Darstellung
befriedigend nur mit einer
Kontrastmittelfüllung
Marsupialisation,
Zyste
Weingart Zange
engl.: Weingart pliers; mit gerieften Branchen versehene Zange; Einsatz
in der Multibandtechnik und
zum Entfernen von Brackets
| Weisheitszahn 3. Backenzahn, 8er, Weisheitszähne (Sapientes), engl.: wisdom tooth, third molar, lat. dens serotinus (= spät kommender Zahn); der letzte in der Zahnreihe stehende und bei einem normal entwickelten Kiefer am spätestens durchbrechende (zwischen denn 17. und 25. Lj.) Backenzahn. Häufig aus Platzmangel gar nicht (retiniert) oder nur unvollständig (teilretiniert) durchbrechend, dabei in seiner Lage von der Norm abweichend (verlagert); als Folge einer Gebissreduktion sind einzelne oder alle 4 auch gar nicht vorhanden. Der Volksmund bezeichnet in vielen Sprachen diesen Zahn deshalb als "Weisheitszahn", weil der Mensch in diesem Alter (eine mehr oder wenig ausgeprägte ;-) ) Weisheit besitzt. Weisheitszahndurchbruch, engl.: eruption of the wisdom tooth: Wegen Platzmangel in einem zurückgebildeten Kiefer kommt es besonders bei den unteren W. häufig zu Beschwerden während des (Teil-)Durchbruchs (Fachausdruck: dentitio difficilis); diese äußern sich vorwiegend durch einen reduzierten Allgemeinzustand, Vergrößerung der lokalen Lymphdrüsen, Schwellung und damit verbundener Kieferklemme, lokaler Schleimhautentzündung (bis hin zur "Mundfäule") mit eitrigem Sekret aus der Schleimhautkapuze (siehe Abb.) und vermehrtem Speichelfluss. Auch im Kiefer liegende (retinierte) W. können erhebliche Beschwerden bereiten, indem sie auf die Wurzel des davor liegenden Zahnes drücken und dadurch unklare Gesichts- bzw. Ohrenschmerzen verursachen, das Zahnfleisch in der Umgebung häufiger entzünden oder dadurch, dass das Zahnsäckchen zystisch ( Nicht vollständig durchgebrochene oder eingestellte Weisheitszähne sind manchmal die einzigen Gebiete von Zahnfleischentzündungen im ansonsten gesunden Gebiss. Besonders die hinteren Flächen der dritten Molaren weisen dabei häufig eine stark erhöhte Sondierungstiefe mit entsprechendem Befall pathogener Mikroorganismen in den Taschen auf. Vor allem für junge Patienten ist eine solche Situation eine Quelle chronischer Entzündung im Mund. Bei Taschentiefen > 4mm in der Weisheitszahnregion wird daher häufig die prophylaktische Zahnentfernung empfohlen. In seltenen Fällen sind im Oberkiefer zusätzliche (überzählige) W. (Distomolar) zu beobachten. Nach dem internationalen Zahnschema werden diese Zähne mit den Zahlen 19 u. 29 bezeichnet. Von Seiten der Patienten wird die Entfernung von W. gefürchtet und von operativ tätigen Zahnärzten wird dieser Eingriff als mit überdurchschnittlichen Komplikationen behaftet angesehen. Dies hat mehrere Gründe: Für Unterkieferweisheitszähne gilt zusätzlich: • Sensibilitätsstörungen (Gefühlsbeeinträchtigungen): N. alv. inferior 0,4 bis 4,4% ("taube Lippe") N. lingualis 0,06 bis 1,1% bleibende Schäden bei etwa 1% • Wundheilungsstörungen: Alveolitis 0,5 bis 30% Wundinfektionen 1,5 bis 5,8% • Eröffnungen der Kieferhöhle: ca. 11% • Risiko der Verletzung des 2. Molaren: 0,3%9 • Darüber hinaus kann es in seltenen Fällen postoperativ auch zu pathologischen Frakturen des Kieferwinkels kommen. Auch bei Taschentiefen > 4mm in der Weisheitszahnregion - in einem sonst gesunden Gebiss - wird die parodontalprophylaktische Entfernung empfohlen. Beim Erwachsenen jenseits des 25. Lebensjahres ist die prophylaktische Entfernung ebenfalls umstritten: Nach einer jüngsten amerikanischen Studie müssen nur etwa 2% der W. in diesem Alter wegen Entzündungen, unklaren Beschwerden oder Zysten operiert werden; symptomlose W. sollten danach bei diesen Patienten besser im Kiefer belassen werden, sofern gewährleistet ist, dass eine regelmäßige Überwachung der retinierten W. stattfindet. Eine andere Studie der MKG-Chirurgie der Uni Münster zeigt dagegen auf, dass ein Belassen der W. eine signifikant größere Gefahr für Kieferbrüche (Kieferwinkelfraktur) und Zystenbildungen darstellt. Die prophylaktische Entfernung von W. aus kieferorthopädischen Gründen wird unterschiedlich diskutiert und zunehmend als unwirksam betrachtet. |
|
Weissenfluh
Dr. Hans von, Schweizer Zahnarzt aus Zweisimmen gilt als Erfinder der ersten
Munddusche, der "settima"-Zahnpasta
und Gründer der Fa. Hawe Neos Dental (1934); in der ZHK bekannt durch:
Weißgold
, engl.: white gold; Legierungsbedingte Farbveränderung des
Grundmaterials;
Blassgold
Weißmacher Zahnpasten
Bleichzahnpasten, engl.: whitening toothpastes; zu den
Kosmetika zählende Präparate zur
Aufhellung der Zahnfarbe und/oder zum Entfernen von
Zahnverfärbungen. Einteilung
hinsichtlich der Wirkungsweise in 2 Gruppen:
konventionell auf der Basis von
abrasiven Putzkörpern:
Es kommen kleine Partikel mit einer Korngröße zwischen etwa 1 Mikrometer (µm)
und 15 µm zum Einsatz. Häufig werden dafür Putzkörpertypen auf
Aluminiumoxidtrihydrat-, Aluminiumoxid-, Kalziumkarbonat- (Kreide),
Kieselsäurebasis sowie unlösliche Metaphosphate mit variierender Kornhärte
verwendet. Die Verfärbungen werden durch einen mehr oder weniger starken Abrieb
entfernt; es bleibt nicht aus, dass dadurch auch
gesunde Zahnsubstanz verloren geht.
Einsatz vor allem in "Raucher-Zahnpasten". Jüngere Modifikationen sind spezielle
Putzkörper (z.B. Perlit als Abrasivstoff) oder kleine weiche Kunststoffkügelchen
auf der Basis chemisch reinigender Wirkstoffe (Einsatz alleinig oder
unterstützend zur konventionellen Gruppe):
Verschiedene Verbindungen (z.B. Pyro- und Polyphosphate) lösen die Verfärbungen
an, um diese dann leichter mit der Zahnbürste entfernen zu können. Weiter binden
diese Substanzen Kalzium-Ionen aus dem Speichel, welche sich in die Plaque
einlagern können und zu deren
Verkalkung führen. Andere Möglichkeiten sind der Einsatz von
Zitronenextrakten (Zitronensäure) oder dem
Enzym Papain.
Wasserstoffperoxid ist - im Gegensatz zum
US-Markt - EU-weit nur in der wenig wirksamen 0,1%igen Konzentration erlaubt und
kommt deshalb nicht zum Einsatz.
Zahnpasta
http://www.zm-online.de/ (mit Nennung von Produktnamen)
Weiterbildung
engl.: postgraduate training, further training; fachliche
Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem
definierten Gebiet der Zahnheilkunde, in Verantwortung einer
Zahnärztekammer nach dem
Heilberufe-Kammergesetz. Sie führt zu einer Gebietsbezeichnung bzw. zum
"Fachzahnarzt für ...". Die W. erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und
theoretischer Unterweisung; sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen
Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten. Dauer, Inhalt und weitere Einzelheiten werden in den
Weiterbildungsordnungen der Kammern geregelt.
"Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt einerseits und der Erwerb des PhD und die
Habilitation andererseits sind die höchsten Stufen der postgradualen
Qualifizierung. Die Weiterbildung besteht grundsätzlich aus einem theoretischen
und einem praktischen Teil. In den Weiterbildungsordnungen sind meist
Mindestanforderungen (z.B. OP-Katalog - Oralchirurgie) definiert und sie wird
beendet mit einer Prüfung vor der zuständigen Kammer. Bei dem PhD und der
Habilitation handelt es sich hingegen um eine primär wissenschaftlich
orientierte Zusatzqualifizierung deren Mindestanforderungen an
wissenschaftlichen Leistungen von den medizinischen Fakultäten definiert und die
mit Prüfungen innerhalb der Fakultäten abgeschlossen werden. (aus
einem Positionspapier von DGZMK und VHZMK, 2008)"
Zur Einordnung der Weiterbildung in der
ZHK:
die zahnärztliche Ausbildung
unterliegt der Studien- und
Approbationsordnung und ist in D den Universitäten vorbehalten. Mit
Erlangung der Approbation wird ein
„berufsfähiger“ Zahnarzt erwartet. Eine "Praxisfähigkeit" ist i.d.R. noch nicht
vorhanden (
Vorbereitungszeit)
die zahnärztliche Fortbildung
ist eine Berufspflicht und
u.a. im Heilberufsgesetz und
in den Kammergesetzen geregelt
die zahnärztliche Weiterbildung
bedeutet eine Zusatzqualifikation auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
(praktische Tätigkeit, theoretische Unterweisung). Wird von den
Zahnärztekammern geregelt und
muss von diesen anerkannt werden, sonst darf keine entsprechende
Gebietsbezeichnung geführt werden.
ECTS-Leistungspunktesystem,
Fachzahnarzt für ..., Fortbildung,
Fortbildung
(postgraduierte), Implantologie
(Bezeichnungen, Titel), Master,
Parodontologie
Weiterbildungsordnung der ©: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (2004)
Weltgesundheitsorganisation;
WHO
Werbung
engl.: publicity; Information und Kommunikation über das Leistungsangebot
und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Der sensible Bereich der Werbung
im Gesundheitswesen bedarf dabei - anders als in der freien Wirtschaft -
besonderer Kriterien, denn schließlich sollte der Patient als Laie darauf
vertrauen können, dass die Informationen richtig sind. Mit einer Integration in
den europäischen Binnenmarkt und durch höchstrichterliche Entscheidungen ist in
den letzten Jahren eine erheblich Liberalisierung zu beobachten, dies vor
allem im Sinne eines gesteigerten Informationsbedürfnisses der Patienten.
Bedingt durch diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist das (zahn-)ärztliche
Berufsrecht nicht mehr allein
maßgeblich. Hier greifen vor allem das Heilmittelwerbegesetz (HWG,
http://www.aufenthaltstitel.de/) und
das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG,
http://transpatent.com); siehe auch "Urteil:
Ärzte dürfen sich im Kittel zeigen Doch viele andere Verbote bleiben bestehen". Am häufigsten wird dabei
gegen Paragraph 11 HWG verstoßen, der die im normalen Geschäftsleben üblichen
suggestiven Werbemethoden für das Gesundheitswesen verbietet. Mit Dankschreiben
von Patienten oder Empfehlungen Dritter etwa darf ein Arzt deshalb ebenso wenig
werben, wie mit Werbeaussagen, die falschen Eindrücke erwecken.
Im Verlauf der letzten Jahre hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine
Rechtsprechung zur Arztwerbung gelockert und weiter den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Nach
einem Urteil ist Werbung in Berufskleidung (umstrittener Paragraf 11 des
Heilmittelwerbegesetzes *)) nun nur noch
verboten, wenn sie "geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen
und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken".
*) im Paragraf 11
Heilmittelwerbegesetz heißt es: 1. Außerhalb der Fachkreise darf für
Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht
geworben werden … 2. mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die
Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich,
tierärztlich ... fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird ... 4.
mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der
Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des
Arzneimittelhandels ...
In den (zahn-)ärztlichen
Berufsordnungen ist ein
entsprechendes Verhalten bei der Außendarstellung der Berufsangehörigen
vorgeschrieben. So
schreibt beispielsweise die
Musterberufsordnung der
Bundeszahnärztekammer
(Stand 16.2.2005); als
PDF oder ©: BZÄK in ihren
§§ 21 u. 22 unter Information u. Praxisschild:
§ 21
Information
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit
gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist
insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende
Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder
veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.
(2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und
Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen.
(3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder
konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.
(4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für
gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu
gestatten.
(5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als
Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit
Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.
§ 22
Praxisschild
(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des
zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine
Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben
unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft
zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.
(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den
örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.
(4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen
Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden.
(5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem
Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr
weiterführen.
Begründet werden noch vorhandene Restriktionen u.a. damit, dass übergeordnete Gründe (z.B. das
"Gemeinwohl") es rechtfertigen, anpreisende
Aussagen und Darstellungen zu verbieten, da die Ausübung des Zahnarztberufes nicht ökonomischen
Erfolgskriterien, sondern den medizinischen Notwendigkeiten zu unterliegen
habe. Weiter wird angeführt, dass kommerzielle W. zu einer für den Patienten
schädlichen Beeinflussung führen könnte. Und weiter ist allgemein bekannt: Wer
zu dick aufträgt, zu aufdringlich wirkt, der hat es aller Erfahrung nach schwer,
von Patienten nicht für einen marktschreierischen Quacksalber gehalten zu
werden. Je größer das Tamtam, desto eher leidet die Seriosität.
Grenzen der Eigenwerbung neu definiert:
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli
2005, 1 BvR 191/05) soll es keine anreißerische Eigenwerbung darstellen, wenn
ein Wirbelsäulenorthopäde von sich behauptet, er sei "die unangefochtene Nummer
Eins für Bandscheibenvorfälle... mit einer sensationellen Erfolgsquote". Die
Grenze zwischen berufswidriger Werbung und sachangemessener Information hat das
Gericht damit aufgehoben und marktschreierischer Selbstanpreisung Tür und Tor
geöffnet. Wohl als Ausfluss dieser Rechtsprechung sind jetzt verstärkt Maßnahmen
der Selbstdarstellung von Zahnärzten zu beobachten, bei denen nicht mehr die
Informationsinteressen potenzieller Patienten im Mittelpunkt stehen, sondern die
sich unverblümt aus dem Ideentopf der gewerblichen Wirtschaft bedienen.
Qualitätssiegel ist erlaubte Werbung: Mediziner, die Leistungen
anbieten, die über dem Kassenstandard liegen, dürfen damit werben. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht 2009 entschieden. Im konkreten Fall hatten sich
bundesweit etwa 40 Zahnärzte unter einem Namen zusammengeschlossen und
freiwillig zu höheren Behandlungsstandards verpflichtet. Um Patienten auf das
Angebot aufmerksam zu machen, setzten sie ein Qualitätssiegel ein. Die
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe untersagte dies, scheiterte damit aber vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Grund: Das Verbot der Kammer sei rechtswidrig, da mit
dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar. BVG Az.: 3 C 4/09
Anfang 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht zu dem Komplex
Spezialisten auf einem bestimmten Fachgebiet:
Ärzte dürfen künftig in sachlicher Form mit praktischen Erfahrungen werben, die
sie besonders auszeichnen. Das geht aus einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2002 (Az.: 1 BVR 1147/01) hervor. Das
Urteil beschränkt sich nicht auf Praxisschilder, es gilt auch für Anzeigen und
Broschüren. Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein Streitfall um
orthopädische Klinik-Fachärzte. Diese hatten zum einen mehr als zehn Jahre nur
Wirbelsäulen-Ops (7000), zum anderen seit 15 Jahren vor allem Knieoperationen
(13 000) gemacht. Dennoch war es der Klinik untersagt worden, ihre Fachärzte als
Spezialisten zu bezeichnen - bis der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
nun anders entschied:
Danach ist eine solche Bezeichnung weder eine unzulässige Werbung noch verstößt
sie gegen das Wettbewerbsrecht. Kann sich ein Arzt zu Recht als Spezialist
bezeichnen, stelle dies grundsätzlich eine "interessengerechte und
sachangemessene Information für die Patienten" dar. "Der Einzelne kann sich
einer ihn allein auszeichnenden praktischen Erfahrung berühmen, weil er sich
einem Teilbereich besonders intensiv gewidmet hat", heißt es zur Begründung.
Bundesverfassungsrichterin Renate Jaeger erläutert, dass "Patienten ein
legitimes Interesse daran haben zu erfahren, welche Ärzte über solche vertieften
Erfahrungen verfügen". Den Ärztekammern billigt sie lediglich Reglementierungen
zu, die diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht werden.
Zu Zeitungsanzeigen mit sog. «eyecatcher» gilt ein Entscheid:
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Werbeanzeige eines
Zahnarztes, die vom Bild eines «hälftigen» lachenden Mundes mit perfekt weißen
Zähnen dominiert wird, berufswidrig ist. Solche «eyecatcher» würden
typischerweise von der Kosmetikwerbung verwendet und enthielten keinen
Sachinformationswert. Es handele sich um eine reklamehafte Anpreisung, die zu
einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes
führe und mit diesem nicht vereinbar sei. (Urteil vom 18.07.2003, Az.: 6 U
23/03)
Auch zur Problematik des Arztsuchservices im Internet existiert eine
höchstrichterliche Entscheidung (Bundesverfassungsgericht) aus dem Herbst 2001,
indem dies den Art. 12 Abs. 1 des GrundGesetzes zur Beurteilung der
Außendarstellung von Angehörigen der Freien Berufe interpretiert:
Ein Zahnarzt, der von Berufsgerichten in Baden-Württemberg unter dem Vorwurf
berufsunwürdigen Verhaltens wegen Betreibens eines "Zahnarztsuchservices" zur
Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden war, klagte erfolgreich vor dem
Bundesverfassungsgericht. In die Datei des Suchservices, der von einem
gemeinnützigen Verein unter dem Namen "Initiative optimale Zahnheilkunde"
betrieben wurde, konnten sich Praxisinhaber mit Aussagen zu ihrer zahnärztlichen
Tätigkeit und besonderen fachlichen Qualifikationen gegen eine monatliche Gebühr
eintragen lassen. Die Angaben beruhten einzig auf der eigenen Einschätzung der
Zahnärzte und wurden ungeprüft übernommen.
Zahnkliniken dürfen offensiver werben als niedergelassene
Zahnärzte. Nach einem im Oktober 2003 veröffentlichten Beschluss gelten
für Kliniken weniger strikte Werbebeschränkungen, weil ihre
Ausstattung über das übliche Angebot eines Zahnarztes hinausgehe.
Außerdem bekräftigten die Karlsruher Richter, dass – trotz strikter
Werbeverbote in manchen Berufsordnungen – den Zahnmedizinern eine
interessengerechte und sachangemessene Werbung erlaubt sei.
(Aktenzeichen: 1 BvR 1608/02 - Beschluss vom 26. September 2003).
Damit gab die 2. Kammer des Ersten Senats einer Zahnarzt-GmbH aus
Nordrhein-Westfalen Recht, die in der Zeitschrift "Auto, Motor und
Sport" eine Anzeige geschaltet hatte. Dort pries sie ihr "langjährig
erfahrenes Ärzteteam" an, das "in ruhiger Atmosphäre ein individuelles
Behandlungskonzept" erstelle. Die Zahnärztekammer Nordrhein sah darin
einen Verstoß gegen die Berufsordnung. Die Karlsruher Richter konnten
dagegen keine unsachliche Anpreisung erkennen – auch nicht darin, dass
die Anzeige in einer gewöhnlichen Publikumszeitschrift verbreitet
worden war.
Berufsordnung,
Freie Berufe,
Interessensschwerpunkte,
Prophylaxeshop
Urteil: Ärzte
dürfen sich im Kittel zeigen Doch viele andere Verbote bleiben bestehen
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/default.aspx?sid=562201
Literatur: "Das neue Werberecht für Ärzte" - auch Ärzte dürfen
werben, Beate Bahner, 2004, ISBN 3-540-00036-4
Werkstoffkunde
auch: Material- und Werkstoffkunde, engl.: (dental) materials science;
Wissenschaft, die sich mit Eigenschaften und Verhalten verschiedener Werkstoffe
(metallische u. nichtmetallische) bezüglich Belastung, Verschleiß, Korrosion,
Optimierung und Wiederverwendung befasst.
Propädeutik,
Sicherheitsdatenblätter
Deutsche Gesellschaft für Prothetik und Werkstoffkunde (DGZPW):
http://www.dgzpw.de/
Biokompatibilität zahnärztlicher
Werkstoffe:
http://www.hartgewebe.de/
Kleine Werkstoffkunde:
http://www.zahnersatz-spezial.de/
http://www.iqz-online.de/content.php?K=25&R=157
Werkvertrag
engl.: contract for work and labour; nach § 631 BGB gilt:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein.
I. d. R. in der
ZHK bei
prothetischen Behandlungen mit dem
Dienstvertrag kombiniert. So stellt z.B. die
handwerkliche Anfertigung einer
Prothese ein „Werk“ dar - ähnlich dem
eines Tisches beim Schreiner - und garantiert einen Erfolg. So wie der Tisch
nicht wackeln darf und nicht unter der Last einer Tafel zusammenbrechen darf,
muss z.B. die Okklusionsfläche einer Krone
so stark sein, um nicht schon nach kurzer Zeit durchgebissen zu sein.
Mängelrüge ist bis zu 2 Jahren möglich (z.B. versteckter oder arglistig
verschwiegenen Mangel: die Goldkrone aus angeblich hochwertigem
Edelmetall entpuppt sich als billige Messingkrone).
Dentallabor,
Dienstvertrag, Honorar
Wert einer Zahnarztpraxis
finanzielle Bewertung einer Praxis, Verkehrswert, engl.: (market)
value of a dental practice; versch. Methoden zur Bestimmung des Wertes
einer Praxis, wobei eine rechtlich verbindliche Methode zur Feststellung nicht
existiert. Bei Gerichten herrschen zwei verschiedene Bewertungsverfahren vor,
die Ärztekammermethode und die Ertragswertmethode. Beide Verfahren unterscheiden
zwischen Substanzwert und ideellem Wert (sog. Goodwill), wobei
letzterer i.d.R. höher ist:
Gemeinschaftspraxis,
Niederlassung
Weski
Oskar, Berliner Zahnarzt (1878-1952), bekannt durch die Ursachen und
Behandlungsforschung in der
Parodontologie; gilt als einer der Beschreiber eines
systematischen Behandlung von
Parodontopathien:
Weskis Gedanken bildeten über Jahrzehnte die Grundlage der mit den Gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Parodontalverträge (PA-Vertrag). Besonders wegen einer Übergewichtung der allgemeinen und funktionellen Faktoren (z.B. wird dem okklusalen Trauma eine zu große Bedeutung zugemessen) gilt die "Weski Trias" heute als zu wenig differenziert in ihrer Beschreibung und den daraus folgenden Behandlungskonsequenzen.
Wetjets ;
Kofferdam
Weyers-Syndrom ,
IridoDentales Syndrom
| White Spot „white spot lesions“ (WSL), Initialkaries, Initialläsion, "Kreidefleck", beginnende sichtbare Karies, incipient caries, engl.: auch initial caries; beginnende sichtbare "kreidige" Veränderung (Entkalkung) des Zahnschmelzes und eine raue, unter Trockenlegung opak erscheinende Oberfläche; i.d.R. an den Zahnhälsen auftretend. Diese Veränderungen resultieren aus schrittweise auftretenden pH-Schwankungen im Biofilm der Plaque, welche durch Bakterien-Stoffwechselprodukte verursacht werden. Die Opazität zeigt den Grad des Demineralisationsprozesses an: Mineralverlust in den oberen Schmelzschichten führt zu erhöhter Porosität. Diese hat eine unterschiedliche Lichtbrechung und den Verlust der normalen Transluzenz des Zahnschmelzes zur Folge. Festsitzende kieferorthopädische Apparaturen sind trotz verbesserter Materialien und Präventionsmaßnahmen mit einem erheblichen Risiko für die Entkalkung des Schmelzes und der Ausbildung von „white spot lesions“ verbunden. Durch geeignete Maßnahmen - lokale Fluoridzufuhr, antibakterielle Gelees, gute Mundhygiene - ist in diesem Stadium noch eine "Ausheilung" der Karies im Sinne einer Remineralisation möglich. Bräunliche Verfärbungen, als "Brown Spot" bezeichnet (Abb. re. außen), resultieren aus der Einlagerung von Farbstoffen bei einer zum Stillstand gekommenen Karies, welche das Stadium des W. S. nicht überschritten hat. Im Gegensatz zur Zahnhalskaries ist dieser Bezirk nicht durch Karies fühlbar erweicht. |
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Whitestrips
Bleichplaster, Bleichfolien zum häuslichen Gebrauch beim
Bleichen der Zähne; im Jahr 2000 in den
USA als "Bleichsystem ohne Schienen" eingeführt. Dieses neue System für das
Zähnebleichen zu Hause wird in den USA "Crest Whitestrips" genannt und es wurde
sowohl in Kanada als auch in Italien (AZ "Whitestrips") sowie in Deutschland und
Österreich (blend-a-med Bleichstreifen) eingeführt. Allerdings:
Beim Bleaching mit W. gelangen rund doppelt so hohe Konzentrationen von
Peroxiden in den Speichel wie durch den Einsatz von konventionellen
Schienensystemen; die Werte liegen jedoch noch immer weit unter den
Konzentrationen, die nach heutigen Kenntnissen systemische Nebenwirkungen verursachen könnten.
Bleichen/Bleaching der Zähne
WHO
World Health Organisation, Weltgesundheitsorganisation;
1948 als Sonderorganisation (Unterabteilung) der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf
gegründet; 193 Mitgliedsstaaten (2010). Eines ihrer Ziele ist
laut Definition: "einen Zustand des völligen körperlichen, geistigen
und sozialen Wohlbefindens, und nicht nur als die Abwesenheit von Krankheiten
und Gebrechen" bei allen Völkern der Erde herbeizuführen. Erhebung des
Mundgesundheitszustandes ihrer
Mitgliedsländer. Beschlüsse der WHO haben keine gesetzlich bindende Kraft, wohl
aber eine moralische Verpflichtung für jeden Staat.
Im zahnmedizinischen Bereich wurde seitens der WHO als Fernziel von
Präventionsmaßnahmen die Formel "22-77-99"
aufgestellt, was heißen soll, dass bei 77jährigen noch mindestens 99 % der
Bevölkerung 22 eigene Zähne haben sollten.
Mundgesundheit
WHO-Datenbank "Gesundheit für alle" mit zahlreichen europäischen
Informationen (in Deutsch)
http://www.who.int/
| WHO Sonde standardisierte Parodontalsonde, Messgerät zur Zahnfleischtaschentiefe, engl.: WHO probe; von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene Zahnfleischtaschen-Sonde, welche eine Kugel von 0,5 mm Durchmesser an der Spitze trägt. Im Bereich von 3,5 bis 5,5 mm ist sie mit einem schwarzen Band markiert (s. Abb.). Weltweiter Standard bei der Messung der Zahnfleischtaschentiefe im Rahmen von sog. Indexerhebungen. Für die Sondierung soll nur ein leichter Druck von 0.25N (25g) angewandt werden. In jüngerer Zeit wird eine Messung der Taschentiefe erst nach einer parodontalen Vorbehandlung (Initialtherapie: Symptomatische Therapie, Mundhygiene, Ultraschall) empfohlen, da sonst die Ergebnisse verfälscht sein könnten: Entweder stößt die Sonde in der Zahnfleischtasche auf Konkremente, oder sie touchiert entzündetes Gewebe und verletzt dieses. Dadurch sind Fehlmessungen bis zu 2 mm nicht ausgeschlossen. |
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Wickham Streifung,
Lichen ruber planus
Widman-Neumann Operation, engl.:
Widman flap;
Lappenoperation
Wiegold
Phantommetall auf Messingbasis (Kupfer-Zink-Legierung mit weiteren
TZusätzen wie Al, Co, Fe, Pb, Sn, Zn). Eingeführt im 1. Weltkrieg, dient W.
heute noch als Werkstoff für Zahnersatz-Übungsarbeiten
Legierung,
Palliag,
Randolf
| Wild-Klassen engl.: Wild's categories (classifications); Einteilung von Zahnlücken. Im Vergleich zu den anderen Klassifikationen (Eichner, Kennedy) einfache Unterscheidung in Schaltlücke, Freiendlücke und eine Kombination aus beiden Lückenarten. Details siehe Abbildung |
|
Willebrand-Jürgens-Syndrom
auch: Von-Willebrand-Syndrom, vaskuläre Pseudohämophilie A, engl.:
von Willebrand's disease; nach dem finn. Entdecker benannte
Blutgerinnungsstörung
mit dominantem Erbgang. Gilt als die häufigste vererbbare Blutgerinnungsstörung
überhaupt. Etwa 1 Prozent der Bevölkerung in Deutschland soll die
genetische Veranlagung dafür haben,
wobei die Stärke unterschiedlich ausgeprägt ist. Bei der echten
"Bluterkrankheit" (Hämophilie, betrifft nur das männliche Geschlecht) ist
zuwenig Faktor VIII vorhanden. Bei dem W.-J.-S. fehlt ein Cofaktor, der
die Bildung von Faktor VIII unterstützt. Zur Blutungs-Prophylaxe bei
zahnärztlichen Eingriffen kann dieser Faktor injiziert werden.
Blutgerinnungsstörung
http://www.netzwerk-vws.de/
Broschüre „Das von-Willebrand-Syndrom“ kostenlos bei: Octapharma GmbH,
Produktmanagement Hämophilie, Elisabeth-Selbert-Straße 11, 40764 Langenfeld,
Tel.: 02173 9170
| Wilson Kurve transversale Okklusionskurve, engl.: Wilson's curve, transversal curvature; im Gegensatz zur |
Bild-Klick! |
Winkelhalbierungstechnik
Halbwinkeltechnik,
engl.: bisection (line of an) angle technic; Begriff aus der Röntgenologie für ein spezielles
Aufnahmeverfahren zur Verzerrungsfreien Darstellung des Aufnahmeobjektes. Das
1907 eingeführte Verfahren gilt wegen seiner Ungenauigkeit bei der Einstellung
exakt auf eine imaginäre Ebene als überholt.
Halbwinkeltechnik,
laterale Zahnaufnahme,
Paralleltechnik, Rechtwinkeltechnik,
Tubus
Winkelhoff-Cocktail
nach van Winkelhoff (van Winkelhoff et al. 1989, J Clin
Periodontol, Vol.16: 128-131),
Kombination von Amoxicillin und
Metronidazol,
engl.: do.; Empfehlung zur Behandlung einer akuten, aggressiven
Parodontitis: 3
x 375 mg Amoxicillin & 3 x 250 mg
Metronidazol über 8 Tage.
Metronidazol wirkt in dieser Kombination nicht als Antibiotikum, sondern auf den
Biofilm und ermöglicht somit dem
Amoxicillin erst den Zugang zu den Keimen.
Als praktische Empfehlung gilt z.B.: Amoxihexal® 750
mg, 20 Tabl., alle 8 h eine halbe Tabl. über 7 Tage; Arilin®
250, 2x12 Tabl., alle 8 h eine Tabl. über 7 Tage (beide Präparate zusammen
einnehmen).
Antibiotikazufuhr bei
Zahnfleischerkrankungen
http://www.ingentaconnect.com/ ;
http://www.joponline.org/
DGZMK-Empfehlung
(Metronidazol 3 x 400 mg/die, 7 Tage und Amoxicillin 500 mg 3 x 500 mg/die, 7
Tage)
Winkelmerkmal , engl.: angle characteristic;
Zahnmerkmale
| Winkelstück abgewinkeltes Präparationsinstrument, "abgewinkelter Bohrer", engl.: contra-angle o. right-angle (dental drill); Schlagwortbezeichnung für ein rotierendes Bohrinstrument zur abgewinkelten Kraftübertragung von einem (Mikro-)Motor; in der ZHK zur Zahnbearbeitung ( Je nach Einsatz mit normalem Schaft oder FG-Schaft auf dem Markt. Unter einem Feilwinkelstück versteht man ein W., welches keine rotierende, sondern eine oszillierende Bewegung durchführt. Einsatz z.B. zur Glättung des Interdentalraumes oder bei der Wurzelkanalaufbereitung. |
|
Wipla ™ Legierung
Abk. von "Wie Platin";
Modellguss-Stahl mit Chrom-Nickelzusätzen. Vor Entwicklung der
Gusstechnik wurden starke Stahlbleche aus Wipla entsprechend geprägt um eine
Stahlbasis zu erhalten ("Wipla™
Prägetechnik").
Wirtschaftlichkeitsgebot
engl.: efficiency principle; Begriff aus dem
Sozialgesetzbuch und
Richtlinie für die Behandlung einer
gesetzlich
versicherten Person. Danach hat eine Behandlung
wirtschaftlich, ausreichend,
notwendig und zweckmäßig ("WANZ") unter Berücksichtigung der
zahnmedizinischen Regeln zu erfolgen. Dieses sozialrechtliche Gebot bedeutet
nicht, dass darüber hinausgehende Maßnahmen überflüssig seien. Vielmehr besteht
bei der "schwammigen Definition" oft eine Diskrepanz zwischen sozialer
und medizinischer Notwendigkeit. Die Übergänge zu einer
medizinisch optimalen Behandlung sind nach dem Gebot fließend - ja manchmal gar
nicht möglich - und bieten mitunter Streit zwischen dem
Behandler und der
sachleistungspflichtigen Krankenkasse. Beispielhaft sei hier der große Kreis der
prophylaktischen Leistungen erwähnt.
Obwohl über den Sinn und die Erfolge derartiger, vorbeugender Behandlungen
medizinisch kein großer Diskussionsbedarf besteht, werden von den
Gesetzlichen
Krankenkassen nur wenige dieser sinnvollen Leistungen übernommen. Wünscht
der Versicherte trotzdem derartige Leistungen, so müssen diese von ihm auf der
Grundlage der amtlichen Gebührenordnung (GOZ)
selbst bezahlt werden.
Daraus ergibt sich juristisch folgende Problematik:
Jeder Gesetzlich
Versicherte hat stets Anspruch auf eine angemessene Behandlung, die
Honorare der Ärzte sind aber begrenzt
(
Budget). Weiter muss das W.
beachtet werden. Haftungsrechtlich
besteht aber nur dann eine Sicherheit, wenn stets das Optimale angeboten wird.
Zur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots, der sog.
Wirtschaftlichkeitsprüfung (eng.: economic feasibility check)
existiert ein bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen angesiedelter
Prüfungsausschuss
Bedingt durch das GMG
haben sich ab 2004 gravierende Änderungen bei dem Komplex
Wirtschaftlichkeitsprüfung, Prüfungsausschüsse,
Abrechnungsprüfung ergeben (Quelle:
FVDZ, Grundlage: §§ 106, 106a
SGB V plus zugehörige
Rechtsverordnung):
Wegfall der Prüfung nach Durchschnittswerten
Vereinbarung von bundeseinheitlichen Prüfungsrichtlinien für die Landesebene
(insbesondere Zufälligkeitsprüfung) bis spätestens 31.12.2004,
Beanstandungsmöglichkeit durch Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung, bei fehlender Einigung: Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde
erweiterte Wirtschaftlichkeitsprüfung: auch veranlasste Leistungen
paritätisch besetzter Prüfungs- und Beschwerdeausschuss plus "unparteiischer
Vorsitzender", bei fehlender Einigung: Ersatzvornahme, Amtsdauer: zwei Jahre,
Vorsitzender kann von der Aufsichtsbehörde abberufen werden
Einrichtung separater - als Behörden organisierter - eigenständiger
Geschäftsstellen für Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse bei den
K(Z)Ven oder Krankenkassen-Landesverbänden,
bei fehlender Einigung: Ersatzvornahme, Regelung der inneren Organisation durch
Rechtsverordnung, Finanzierung von Sachmitteln, hauptamtlichen Mitarbeitern,
etc.: hälftig (Kassen u. K(Z)Ven)
Einführung umfassender Plausibilitätsprüfungen auf der Grundlage von
Tagesprofilen ("Gegenstand der Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der Umfang
der je Tag abgerechneten Leistung im Hinblick auf den damit verbundenen
Zeitaufwand ...die Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines
Versicherten abgerechneten Leistungen, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug
auf die angegebenen Befunde"), Richtlinien müssen bis zum 30.06.2004 vereinbart
sein, Beanstandungsmöglichkeit durch das
BMGSS, bei fehlender Einigung: Ersatzvornahme
Anm.: Diese Regelung wurde zum 1.4.2007 für den zahnärztlichen Bereich
gestrichen:
GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung
des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung)
Androhung der Verhängung von Maßnahmen gegen Ausschuss-Mitglieder, "die ihre
Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen"
verschuldensunabhängige persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern (KZV/Kassen),
wenn Wirtschaftlichkeitsprüfungen "nicht in dem vorgesehenen Umfang" oder "nicht
nach den geltenden Vorgaben" durchgeführt werden.
eine wichtige
verfahrenstechnische Änderungen ist die bundeseinheitliche Regelung durch die
Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung (WiPrüfVo), die am 10. Januar 2004 in
Kraft getreten ist. Mit ihr wird vieles klar gestellt und präzisiert, was vorher
nicht geregelt war.
Nach Paragraph 1 der Verordnung werden die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse
strukturiert. Sie bestehen nun aus dem unparteiischen (neutralem) Vorsitzenden
und höchstens jeweils sechs, mindestens jedoch drei Vertreter von KV und Kassen.
Soweit es erforderlich ist, können die Ausschüsse in Kammern gegliedert werden,
damit mehrere Verfahren parallel bearbeitet werden können. Die Ausschüsse sind
als organisatorisch selbstständige Einheiten einzurichten.
Paragraph 4 regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle. Diese müssen unter anderem
eine Einnahme- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht vorbereiten.
Damit werden KV und Krankenkassen darüber informiert, was unter dem Strich bei
dem Prüfverfahren heraus kommt.
Da es keine Übergangsregelung
gibt, sind alle Vorgänge - auch sog. "Altfälle" - ab dem 1.1.2004 ausschließlich
von Prüfungsausschüssen "in neuer Besetzung" (nach § 106 Abs. 4 SGB V) zu
entscheiden.
BEMA,
erhaltungsfähig vs.
erhaltungswürdig,
Festzuschüsse,
Gemeinsamer Bundesausschuss,
GMG,
Grundversorgung,
IGel-Leistungen,
Kassenabrechnung,
Kostenerstattung,
MDK,
medizinisch notwendig,
Priorisierung, Prüfungsausschuss,
Regelversorgung,
Regress,
Selbstverwaltung,
Sozialgesetzbuch,
Tagesprofilen,
Therapiefreiheit,
Vertragszahnarzt
http://juris.bundessozialgericht.de/
Wirtschaftlichkeitsprüfung
,
Wirtschaftlichkeitsgebot
Wischdesinfektion
engl.: wipe disinfection; hygienische Maßnahme zum oberflächlichen
Desinfizieren von
Behandlungsutensilien, welche anderen Formen der Keimabtötung / -verminderung
nicht zugänglich sind. In der ZHK
gebräuchlich zur hygienischen Reinigung der Behandlungseinheit, damit
verbundener, nicht sterilisierbarer
Geräte und der Fußböden. Zum Einsatz kommen Präparate auf Basis (allein oder in
Kombination) von aromatischen Alkoholen, quartären Ammoniumverbindungen und
nichtionischen Tensiden, so z.B.
Terralin™
Hygiene
| Wismutsaum engl.: bismuth (sulfide) line; heute nur noch äußerst selten anzutreffende schiefergraue bis schwarze Wismutsulfidablagerungen in der Gingiva längs des Zahnfleischrandes sowie in der gesamten Mundschleimhaut (Stomatitis bismutica). Gaben von Wismut-Präparaten bei der heute obsoleten Syphilis-Therapie und Lichen Behandlung waren dabei die Hauptquelle. |
![]() Bild-Klick! |
wissenschaftlich anerkannt
engl.: scientifically recognized; Bezeichnung für ein Material bzw. eine
Methode, welche sich nach Untersuchung unterschiedlicher wissenschaftlicher
Arbeitsgruppen bewährt hat. Es bestehen keine Einwände gegen eine Verwendung.
Evidenz,
klinisch getestet;
Praxiserprobt,
unbedenklich.
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[
Autor:
Dr. Klaus de Cassan
]
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